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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/14/0075 E 29. Mai 2001 2001/14/0078 E 29. Mai 2001Rechtssatz
Das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses wird dann anzunehmen sein, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden müssen (Hinweis E 13. Dezember 1989, 88/13/0209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001140077.X01Im RIS seit
29.08.2001