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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z3;Rechtssatz
Eine Verbindlichkeit, die nicht die konkrete Gegenleistung für eine bezogene Leistung darstellt, ist in jenem Zeitpunkt zu passivieren, in dem die betreffende Belastung dem Grunde nach auftritt (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6, Tz 164). Rentenverpflichtungen sind mit dem Barwert der künftigen Auszahlungen anzusetzen. Der Rentenbarwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen und gemäß § 6 Z 3 EStG zu jedem Bilanzstichtag neu zu bewerten (Hinweis Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, § 6 Z 3, Tz 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998140103.X01Im RIS seit
14.01.2002