RS Vwgh 2001/5/29 98/14/0103

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6 Z3;

Rechtssatz

Eine Verbindlichkeit, die nicht die konkrete Gegenleistung für eine bezogene Leistung darstellt, ist in jenem Zeitpunkt zu passivieren, in dem die betreffende Belastung dem Grunde nach auftritt (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6, Tz 164). Rentenverpflichtungen sind mit dem Barwert der künftigen Auszahlungen anzusetzen. Der Rentenbarwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen und gemäß § 6 Z 3 EStG zu jedem Bilanzstichtag neu zu bewerten (Hinweis Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, § 6 Z 3, Tz 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140103.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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