RS Vwgh 2001/5/29 2001/14/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/14/0075 E 29. Mai 2001 2001/14/0078 E 29. Mai 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0164 E 15. September 1999 RS 3 (hier Abrechnung nach geleisteten Arbeitstagen)

Stammrechtssatz

Eine Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden (Entlohnung nach Maßgabe der vorgelegten Stundenzettel) stellt für sich allein noch keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und kann als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit gewertet werden (Hinweis E 5.10.1994, 92/15/0230; E 18.10.1995, 94/13/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140077.X03

Im RIS seit

29.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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