RS Vwgh 2001/5/29 98/14/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10;
EStG 1988 §6 Z1;

Rechtssatz

Beim Teilwert im Sinne des § 6 Z 1 EStG handelt es sich ebenso wie beim gemeinen Wert um einen objektiven Wert (Hinweis E 28. April 1994, 93/16/0186). Für die Beantwortung der Frage, welchen Betrag der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Liegenschaft ansetzen würde (§ 6 Z 1 EStG), ist nicht darauf abzustellen, ob am Wirtschaftsgut ein Pfandrecht begründet worden ist. Werden auf einer Betriebsliegenschaft betriebliche Verbindlichkeiten sichergestellt, sind es diese Verbindlichkeiten, die zu einer Minderung des Betriebsvermögens führen; nicht hingegen ergibt sich daraus die Berechtigung oder Verpflichtung zu einer Teilwertabschreibung eines der Besicherung der Verbindlichkeit dienenden Wirtschaftsgutes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140103.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten