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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §10;Rechtssatz
Beim Teilwert im Sinne des § 6 Z 1 EStG handelt es sich ebenso wie beim gemeinen Wert um einen objektiven Wert (Hinweis E 28. April 1994, 93/16/0186). Für die Beantwortung der Frage, welchen Betrag der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Liegenschaft ansetzen würde (§ 6 Z 1 EStG), ist nicht darauf abzustellen, ob am Wirtschaftsgut ein Pfandrecht begründet worden ist. Werden auf einer Betriebsliegenschaft betriebliche Verbindlichkeiten sichergestellt, sind es diese Verbindlichkeiten, die zu einer Minderung des Betriebsvermögens führen; nicht hingegen ergibt sich daraus die Berechtigung oder Verpflichtung zu einer Teilwertabschreibung eines der Besicherung der Verbindlichkeit dienenden Wirtschaftsgutes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998140103.X02Im RIS seit
14.01.2002