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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde nicht, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Theatergemeinschaft schon im Hinblick darauf, dass bei der Theatergemeinschaft jedenfalls Liebhaberei vorliege, nicht zu erfolgen habe. In diesem Zusammenhang wird nämlich - ungeachtet des Umstandes, dass die zweifellos auf Dauer keinen Gewinn abwerfende Tätigkeit der Theatergemeinschaft nicht von einem Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts direkt, sondern von einer aus Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildeten Personengesellschaft, deren Beteiligungen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 KStG 1988 als Betrieb gewerblicher Art gelten - zu berücksichtigen sein, dass im Hinblick auf § 2 Abs 1 vorletzter Satz legcit bei Betrieben gewerblicher Art Liebhaberei auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer nicht anzunehmen sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000140195.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013