RS Vwgh 2001/5/29 2001/14/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/14/0075 E 29. Mai 2001 2001/14/0078 E 29. Mai 2001

Rechtssatz

Sozialversicherungsbeiträge stehen in einer bestimmten Relation zu den Einnahmen und stellen daher kein "Wagnis" dar. Im Übrigen werden Sozialversicherungsbeiträge (hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile) auch von "klassischen" Dienstnehmern iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 getragen. Dass der Geschäftsführer Einkommensteuer zu zahlen hat, spricht gleichfalls nicht für ein Unternehmerwagnis, zumal auch Einkommensbezieher mit nichtselbständigen Einkünften der Einkommensteuer (im Wege des Lohnsteuerabzuges) unterliegen (Hinweis E 30.11.1999, 99/14/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140077.X02

Im RIS seit

29.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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