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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist es, den Betreffenden so rasch wie möglich der Untersuchung zuführen zu können, um die Möglichkeit der Verschleierung seines Zustandes zu verhindern. Das Gesetz räumt ihm keineswegs das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen; die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen sind, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen und bedeutet es daher dann, wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0028, mit weiteren Judikaturhinweisen). (hier: Der Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO 1960 wurde durch das Verhalten des Beschuldigten (auf die Aufforderung des Organs der Straßenaufsicht "jetzt einzusteigen", habe der Beschuldigte erklärt, er würde zuerst die Zigarette fertig rauchen), bereits verwirklicht.)
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030157.X01Im RIS seit
09.08.2001