RS Vwgh 2001/5/29 98/03/0157

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist es, den Betreffenden so rasch wie möglich der Untersuchung zuführen zu können, um die Möglichkeit der Verschleierung seines Zustandes zu verhindern. Das Gesetz räumt ihm keineswegs das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen; die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen sind, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen und bedeutet es daher dann, wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0028, mit weiteren Judikaturhinweisen). (hier: Der Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO 1960 wurde durch das Verhalten des Beschuldigten (auf die Aufforderung des Organs der Straßenaufsicht "jetzt einzusteigen", habe der Beschuldigte erklärt, er würde zuerst die Zigarette fertig rauchen), bereits verwirklicht.)

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030157.X01

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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