RS Vwgh 2001/5/29 2001/03/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/03/0178 E 21. Jänner 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behauptung der nicht ordnungsgemäßen bzw überhaupt nicht erfolgten Ladung vermag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung nich zu rechtfertigen, weil die Partei in diesem Fall nicht säumig geworden ist (Hinweis E 17.2.1981, 81/05/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030136.X01

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten