RS Vwgh 2001/5/30 2000/12/0317

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;

Rechtssatz

Die "Dienstunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der Dienstbehörde obliegt. Der Schluss auf die Dienstunfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (Hinweis: E 26.2.1997, 96/12/0242, VwSlg. 14625 A/1997, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120317.X01

Im RIS seit

18.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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