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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Die "Dienstunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der Dienstbehörde obliegt. Der Schluss auf die Dienstunfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (Hinweis: E 26.2.1997, 96/12/0242, VwSlg. 14625 A/1997, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120317.X01Im RIS seit
18.01.2002