RS Vwgh 2001/5/30 96/12/0019

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §178 Abs2 idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1988/148;

Rechtssatz

Die über Jahre hinweg mangelnde Aktivität auf dem Gebiet der Forschung kann nicht durch die bloße Ankündigung weiterer Arbeiten saniert werden, zumal bei der Definitivstellung anders als bei der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis keine Prognose für die Zukunft anzustellen ist, sondern der Nachweis der wissenschaftlichen Beherrschung des Fachs zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits gegeben sein muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120019.X02

Im RIS seit

20.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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