RS Vwgh 2001/5/30 2001/11/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
ABGB §947;
SHG NÖ 1974 §11;
SHG NÖ 2000 §15;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/11/0068 2001/11/0070 2001/11/0069

Rechtssatz

Bei Gewährung der Sozialhilfe ist auch ein allfälliger Anspruch der Empfängerin der Sozialhilfe (der Geschenkgeberin) gegen die Geschenknehmerin iSd § 947 ABGB als "eigene Mittel" (§ 11 NÖ SHG 1974 bzw. § 15 NÖ SHG 2000) zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie ihn bereits geltend gemacht hat, wenn ihr dies zumutbar und der Anspruch rechtzeitig durchsetzbar ist (vgl. das Erkenntnis vom 16. März 1993, 92/08/0190, VwSlg 13794 A/1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110029.X03

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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