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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Rechtssatz
Die nach § 63 Abs 1 VwGG eingetretene Bindung besteht nicht nur für die belangte Behörde, sondern auch für den Verwaltungsgerichtshof selbst bei Prüfung des Ersatzbescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080075.X01Im RIS seit
15.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012