RS Vwgh 2001/5/30 2001/08/0075

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die nach § 63 Abs 1 VwGG eingetretene Bindung besteht nicht nur für die belangte Behörde, sondern auch für den Verwaltungsgerichtshof selbst bei Prüfung des Ersatzbescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080075.X01

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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