RS Vwgh 2001/5/30 2000/13/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §200;
UStG 1994 §21;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/13/0010

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines (auch gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen) Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (Hinweis auf die Beschlüsse vom 16. Juli 1996, 93/14/0209 und vom 11. Dezember 1996, 95/13/0215, sowie das Erkenntnis vom 28. März 2000, 95/14/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130011.X01

Im RIS seit

23.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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