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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §200;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/13/0010Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines (auch gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen) Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (Hinweis auf die Beschlüsse vom 16. Juli 1996, 93/14/0209 und vom 11. Dezember 1996, 95/13/0215, sowie das Erkenntnis vom 28. März 2000, 95/14/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130011.X01Im RIS seit
23.09.2003Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015