RS Vfgh 2002/3/18 B263/02

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Veröffentlicht am 18.03.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Auftrag (nach dem Wr GebrauchsabgabeG) durch Berufungsbescheid des Berufungssenates der Stadt Wien zur Entfernung der auf öffentlichem Gut aufgestellten Alttextil-Sammelbehälter des beschwerdeführenden Vereins (HUMANA).

Da zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, nicht zu erkennen sind, hingegen für den beschwerdeführenden Verein mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, als im erheblichen Ausmaß in seine wirtschaftliche Existenzgrundlage - und damit verbunden - in die Existenzgrundlage der bei ihm Beschäftigten eingegriffen wird, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B263.2002

Dokumentnummer

JFR_09979682_02B00263_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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