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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Auftrag (nach dem Wr GebrauchsabgabeG) durch Berufungsbescheid des Berufungssenates der Stadt Wien zur Entfernung der auf öffentlichem Gut aufgestellten Alttextil-Sammelbehälter des beschwerdeführenden Vereins (HUMANA).
Da zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, nicht zu erkennen sind, hingegen für den beschwerdeführenden Verein mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, als im erheblichen Ausmaß in seine wirtschaftliche Existenzgrundlage - und damit verbunden - in die Existenzgrundlage der bei ihm Beschäftigten eingegriffen wird, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B263.2002Dokumentnummer
JFR_09979682_02B00263_01