RS Vwgh 2001/5/30 96/12/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2001
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §37 Abs1;
GehG 1956 §25 Abs1;

Rechtssatz

Eine Nebentätigkeit ist durch das Vorliegen zweier Tatbestandselemente gekennzeichnet, die kumulativ gegeben sein müssen:

a) Es muss sich um eine Tätigkeit des Beamten für den Bund ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, handeln. Dabei sind vor allem die übrigen Bestimmungen des mit "Verwendung des Beamten" überschriebenen 5. Abschnittes des Allgemeinen Teiles des BDG 1979 angesprochen.

b) Es muss sich um die Ausübung einer weiteren Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis handeln.

An der unter b) genannten Voraussetzung fehlt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Rechtslage vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994) überall dort, wo ein Beamter eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht (eine Tätigkeit also, für die die unter a) genannte Voraussetzung zutrifft), anstelle seiner sonstigen, von diesen Dienstpflichten umfassten Leistungen ausübt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("noch eine weitere Tätigkeit") handelt es sich bei einer Nebentätigkeit um Aufgaben, die ein Beamter neben seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt; nur diese zusätzliche Belastung rechtfertigt die Zuerkennung einer Vergütung nach § 25 Abs. 1 GehG 1956, sofern die Tätigkeit nicht nach den Bestimmungen des Privatrechts zu entlohnen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 25. April 1988, 87/12/0041, VwSlg 12709 A/1988 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120184.X01

Im RIS seit

25.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten