RS Vwgh 2001/5/30 99/11/0159

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1b idF 1998/I/092;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 518/1994 inhaltlich fast identisch mit § 99 Abs. 1b StVO 1960 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 92/1998 ist (nicht qualifizierte Alkoholisierung), kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer (der je eine Übertretung gemäß diesen beiden Gesetzesstellen begangen hat)"erstmalig" im Sinne des § 26 Abs. 1 erster Satz FSG 1997 eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen hätte, weshalb auch eine Entziehungszeit von nur vier Wochen ausschied. Die Entziehungszeit war vielmehr nach § 25 Abs. 3 FSG 1997 festzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110159.X02

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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