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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §25 Abs3;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 518/1994 inhaltlich fast identisch mit § 99 Abs. 1b StVO 1960 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 92/1998 ist (nicht qualifizierte Alkoholisierung), kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer (der je eine Übertretung gemäß diesen beiden Gesetzesstellen begangen hat)"erstmalig" im Sinne des § 26 Abs. 1 erster Satz FSG 1997 eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen hätte, weshalb auch eine Entziehungszeit von nur vier Wochen ausschied. Die Entziehungszeit war vielmehr nach § 25 Abs. 3 FSG 1997 festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110159.X02Im RIS seit
09.08.2001