RS Vwgh 2001/5/30 96/12/0019

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §178 Abs2 idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1988/148;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 2. Mai 2001, Zl. 99/12/0223) müssen die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung grundsätzlich kumulativ gegeben sein. Davon ausgehend kann weder eine überdurchschnittliche Belastung noch eine besondere Leistung auf den Gebieten der Lehre und Verwaltung Mängel in der Qualität der Forschungstätigkeit aufwiegen; außergewöhnliche Belastungen können allenfalls bei der Quantität der wissenschaftlichen Arbeiten berücksichtigt werden (so der Verwaltungsgerichtshof z.B. im Erkenntnis vom 26. Mai 1993, 92/12/0096). Ein krasses Abweichen von dem im betreffenden Fach üblichen Standard muss jedoch zur Verneinung einer ausreichenden Qualifikation als Forscher führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120019.X05

Im RIS seit

20.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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