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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z5;Rechtssatz
Die Verwendung eines Pkws mit zwei profillosen Reifen stellt eine Gefährdung der Verkehrssicherheit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG 1997 dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0071, in dem das Vorliegen einer Tatsache nach der genannten Gesetzesstelle bereits bei Verwendung eines profillosen und eines weiteren Reifens mit Profiltiefe von 0,9 mm bejaht wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110228.X01Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008