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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §143 idF 1994/550;Rechtssatz
§ 262 Abs. 4 und § 143 BDG 1979 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 GehG 1956 können verfassungskonform ausgelegt werden. Die Wendung im ersten Satz des § 74 Abs. 1 GehG 1956 "wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist" lässt nämlich die Auslegung zu, dass damit nur die bei Einhaltung der (materiellen) gesetzlichen Bewertungskriterien (einschließlich der Richtverwendungen) der verwiesenen Norm vorgenommene Zuordnung gemeint ist (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120319.X01Im RIS seit
08.08.2001