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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs2;Rechtssatz
Die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid hat gemäß § 57 Abs. 2 AVG nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. In allen anderen Fällen hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung. Eine solche kann ihr auch nicht zuerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110138.X02Im RIS seit
07.08.2001