RS Vwgh 2001/5/30 2001/11/0037

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
KFG 1967 §57 Abs8 idF 1984/522;
KFG 1967 §58 Abs1 idF 1984/522;

Rechtssatz

Ein anlässlich einer Überprüfung an Ort und Stelle entdeckter Mangel wird nur dann einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln erlauben, wenn er sich augenscheinlich als so schwer erweist, dass unter Zugrundelegung von kraftfahrtechnischem Erfahrungswissen befürchtet werden muss, es werde sich bei (bestimmungsgemäßer) weiterer Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine Unfallsituation ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110037.X02

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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