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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein anlässlich einer Überprüfung an Ort und Stelle entdeckter Mangel wird nur dann einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln erlauben, wenn er sich augenscheinlich als so schwer erweist, dass unter Zugrundelegung von kraftfahrtechnischem Erfahrungswissen befürchtet werden muss, es werde sich bei (bestimmungsgemäßer) weiterer Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine Unfallsituation ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110037.X02Im RIS seit
22.10.2001