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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0050 E 27. März 1990 RS 2Stammrechtssatz
Da der Regelungsinhalt des § 113 Abs 1 ASVG im Falle eines zu einer Beitragsnachentrichtung führenden Meldeverstoßes eine Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich das Ausmaß der Verzugszinsen gebietet, kommt ein völliges Abgehen von der Verhängung eines Beitragszuschlages nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995080301.X01Im RIS seit
15.11.2001