RS Vwgh 2001/5/30 97/21/0102

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §10;
FrG 1993 §69 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Mit der in § 69 Abs. 2 FrG 1993 normierten Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wird im Sinne des Grundsatzes eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien ein Mindestmaß an Begründung im Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde festgelegt. Dieser Begründungspflicht entsprechend ist die angewendete Gesetzesbestimmung daher derart präzise anzuführen, dass der Adressat des Bescheides daraus den Rechtsgrund für die in seinem Fall erlassene Entscheidung ersehen kann. Die Partei darf durch den Mangel einer Begründung nicht an der zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes und diese dürfen nicht an der Überprüfung der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gehindert werden (Hinweis E 23. 9. 1991, 91/19/0074). Im konkrten Fall hat die belBeh dieser Begründungspflicht nicht entsprochen, indem sie zur Versagung des von der Fremden begehrten Sichtvermerkes im angefochtenen Bescheid bloß auf "§ 10 Fremdengesetz" hinwies, ohne zu präzisieren, welchen Absatz und welche Ziffer dieser Bestimmung sie als Grund für die Versagung des begehrten Sichtvermerkes heranzog. Derart ist nämlich nicht nachprüfbar, auf welchen konkreten Versagungstatbestand der angefochtene Bescheid gegründet wurde und ob diese Entscheidung dem Gesetz entspricht.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210102.X01

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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