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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit der in § 69 Abs. 2 FrG 1993 normierten Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wird im Sinne des Grundsatzes eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien ein Mindestmaß an Begründung im Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde festgelegt. Dieser Begründungspflicht entsprechend ist die angewendete Gesetzesbestimmung daher derart präzise anzuführen, dass der Adressat des Bescheides daraus den Rechtsgrund für die in seinem Fall erlassene Entscheidung ersehen kann. Die Partei darf durch den Mangel einer Begründung nicht an der zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes und diese dürfen nicht an der Überprüfung der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gehindert werden (Hinweis E 23. 9. 1991, 91/19/0074). Im konkrten Fall hat die belBeh dieser Begründungspflicht nicht entsprochen, indem sie zur Versagung des von der Fremden begehrten Sichtvermerkes im angefochtenen Bescheid bloß auf "§ 10 Fremdengesetz" hinwies, ohne zu präzisieren, welchen Absatz und welche Ziffer dieser Bestimmung sie als Grund für die Versagung des begehrten Sichtvermerkes heranzog. Derart ist nämlich nicht nachprüfbar, auf welchen konkreten Versagungstatbestand der angefochtene Bescheid gegründet wurde und ob diese Entscheidung dem Gesetz entspricht.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997210102.X01Im RIS seit
20.09.2001