RS Vfgh 2002/3/18 B514/02

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Veröffentlicht am 18.03.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen zwei Mahnungen, mit denen der Antragsteller unter Hinweis auf die Vollstreckbarkeit einer über ihn verhängten Geldstrafe zur unverzüglichen Bezahlung aufgefordert wird, als offenbar aussichtslos; Beschwerde wäre wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 514/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.2002 B 514/02

Schlagworte

Verwaltungsvollstreckung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B514.2002

Dokumentnummer

JFR_09979682_02B00514_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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