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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0198Rechtssatz
Wenn der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, unter den in § 500 Abs 1 ASVG genannten politischen Gründen, aus denen der Begünstigungswerber ausgewandert sei, könne nicht schon eine politische Überzeugung oder allein die Mitgliedschaft zu einer bestimmten politischen Partei verstanden werden, sondern nur eine konkrete politische Verfolgung oder die begründete Gefahr einer solchen, so brachte er dadurch nicht zum Ausdruck, eine konkrete politische Verfolgung oder die begründete Gefahr einer solchen könne überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn die betreffende Person konkrete politische Maßnahmen gegen die NS-Machthaber gesetzt habe. Nach dieser Interpretation der aus politischen Gründen verfolgungsbedingten Auswanderung vermag nur der Nachweis einer konkreten politischen Verfolgung oder der begründeten Gefahr einer solchen anspruchsbegründend sein. Auf dem Boden dieser Rechtslage kommt es somit nicht darauf an, ob der Begünstigungswerber konkrete politische Maßnahmen gegen die NS-Machthaber gesetzt hat (Hinweis E 12. Februar 1987, 85/08/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080197.X02Im RIS seit
07.01.2002