RS Vfgh 2002/3/18 B348/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Abweisung der Anträge der drittgereihten Bieterin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und des gesamten Verfahrens zur Vergabe der Dienstleistung der Sammlung und Entsorgung von Abfällen auf städtischen Friedhöfen in Wien.

Eine Interessenabwägung iSd §85 Abs2 VfGG muß zur Voraussetzung haben, daß die behaupteten unverhältnismäßigen Nachteile (insb "Bereithaltung entsprechender Kapazitäten bis zur Beendigung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens") - die im übrigen wohl auch dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger bei Stattgabe des Antrages drohen würden - durch den Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides hintangehalten werden: Dies wäre hier aber nur dann der Fall, wenn der Auftraggeber tatsächlich jenen von der beschwerdeführenden Gesellschaft offerierten Verlängerungsvertrag abschließen würde, wovon aber im Hinblick auf die Ausführungen der Auftraggeberin in ihrer Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mit gutem Grund ausgegangen werden kann, zumal eine derartige Vorgangsweise auch vergaberechtlich zumindest fragwürdig wäre. Die aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bloß hypothetisch erwachsende Möglichkeit einer Vertragsverlängerung mit der beschwerdeführenden Gesellschaft vermag auch die daraus entstehenden Nachteile für die übrigen Beteiligten - insbesondere auch des in Aussicht genommen Bestbieters - keinesfalls zu überwiegen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B348.2002

Dokumentnummer

JFR_09979682_02B00348_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten