RS Vwgh 2001/5/30 96/08/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2001
beobachten
merken

Index

L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
SHG Vlbg 1971 §1 Abs1;
SHG Vlbg 1971 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0030 E 26. Februar 1990 RS 2

Stammrechtssatz

"Die in Verhandlung stehende Angelegenheit" iSd § 59 Abs 1 erster Satz AVG ist bei einem Bescheid, mit dem über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen abgesprochen wird, der jedem einzelnen Hilfesuchenden gebührende oder von ihm geltend gemachte Leistungsanspruch. Im Spruch eines Bescheides, mit dem einem Hilfesuchenden die Sozialhilfe in Form einer Geldleistung gewährt wird, muß die ziffernmäßige Höhe der diesem Hilfesuchenden gewährten Geldleistung enthalten sein.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080061.X02

Im RIS seit

30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten