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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §75 Abs1;Rechtssatz
Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung hervorgehobenen, dem KFG 1967 zu entnehmenden Grundsatz der Einheit des Entziehungsverfahrens ist es unzulässig, einerseits das Entziehungsverfahren wegen Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung (hier: der Verkehrszuverlässigkeit) mit einem Entziehungsbescheid abzuschließen, es aber andererseits wegen des Verdachtes der mangelnden gesundheitlichen Eignung durch Erlassung eines Aufforderungsbescheides (oder durch andere Ermittlungsschritte) weiterzuführen, damit allenfalls ein weiterer Entziehungsausspruch angeschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 89/11/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110195.X01Im RIS seit
09.08.2001