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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1988/148;Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht in den speziellen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 178 BDG 1979 erkennbar davon aus, dass im Regelfall ein Jahr (vgl. dazu insbesondere den spätesten Antragszeitpunkt nach Abs. 2 erster Satz der genannten Bestimmung, aber auch die zeitliche Begrenzung der Ermittlungsphase vor der Personalkommission mit sechs Monaten im vorletzten Satz dieser Bestimmung) ausreicht, um einen Bescheid über einen Antrag nach § 178 BDG 1979 zu erlassen. Die zugunsten des Antragstellers wirkende "Verlängerung" des Dienstverhältnisses des Abs. 3 um höchstens drei Monate (als Säumnisfolge eines nicht rechtzeitig, d. h. bis zum "regulären" Ablauf des Dienstverhältnisses abgeschlossenen Verfahrens) kommt solcherart nur bei besonderen Fallkonstellationen in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120019.X08Im RIS seit
20.08.2001