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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers; keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Führung des Verfahrens
Der Antragsteller bezieht eine monatliche Nettopension von 1.193,9 Euro. Für die Benutzung seiner Dienstwohnung bezahlt er monatlich 120 Euro, für einen noch aushaftenden Kredit in der Höhe von 15.368,52 Euro monatlich eine Rate von 347,76 Euro. Zu seinen Einlagebüchern gibt er an, dass die Höhe der Einlage 44,20 Euro beträgt, sein Konto weist einen Minusstand von 217,17 Euro auf. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B254.2002Dokumentnummer
JFR_09979678_02B00254_01