RS Vfgh 2002/3/22 B254/02

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers; keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Führung des Verfahrens

Der Antragsteller bezieht eine monatliche Nettopension von 1.193,9 Euro. Für die Benutzung seiner Dienstwohnung bezahlt er monatlich 120 Euro, für einen noch aushaftenden Kredit in der Höhe von 15.368,52 Euro monatlich eine Rate von 347,76 Euro. Zu seinen Einlagebüchern gibt er an, dass die Höhe der Einlage 44,20 Euro beträgt, sein Konto weist einen Minusstand von 217,17 Euro auf. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

Entscheidungstexte

  • B 254/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.03.2002 B 254/02

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B254.2002

Dokumentnummer

JFR_09979678_02B00254_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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