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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Bei Aufwendungen für die Sportausübung (die Abgabepflichtige ist als Turnlehrerin an einer allgemein bildenden höheren Schule tätig) handelt es sich um Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Sportausübung dem Erlernen oder der Verbesserung von bereits vorhandenen Sportkenntnissen dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130163.X02Im RIS seit
23.10.2001