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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0092 E 26. September 2000 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produktinformation oder Leistungsinformation zu verstehen (Hinweis E 2.8.2000, 94/13/0259). Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass mit der Bewirtung selbst ein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995130292.X07Im RIS seit
23.10.2001