RS Vwgh 2001/5/30 2000/18/0086

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1992 §14 Abs1 Z4;
PaßG 1992 §15 Abs1;
StGB §46;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Passbehörde hat die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung eines Reisepasses nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichts bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung gebunden zu sein (Hinweis E 31.Mai 2000, 98/18/0354).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180086.X01

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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