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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Passbehörde hat die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung eines Reisepasses nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichts bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung gebunden zu sein (Hinweis E 31.Mai 2000, 98/18/0354).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000180086.X01Im RIS seit
13.11.2001