RS Vfgh 2002/3/25 B457/02

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Veröffentlicht am 25.03.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Nichtigerklärung der Ausschreibung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) betreffend die Vergabe sicherheitstechnischer Beratungsdienste im "Sprengel 32" (Krems Stadt, Krems Land und Melk).

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die antragstellende Gesellschaft ihrer Pflicht zur konkretisierenden Darlegung überwiegender Nachteile überhaupt ausreichend nachgekommen ist. Denn die dargelegten Nachteile können keineswegs schon schlechthin als übermäßig und entgegenstehenden Interessen überwiegend gewertet werden: Zwar ist zuzugestehen, daß mit der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung bzw der Nichtigerklärung der Ausschreibung für den Beschwerdeführer Nachteile verbunden sind. In Anbetracht der ihm offenstehenden Möglichkeit, sich an einem neuen Vergabeverfahren wieder zu beteiligen und auch daraus (erneut) als Bestbieter hervorzugehen, können diese im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer zügigen Durchführung des Vergabeverfahrens, einschließlich einer alsbaldigen Neudurchführung und einer rechtmäßigen Evaluierung eines Bestbieters nicht schon per se als unverhältnismäßig bzw auch nur überwiegend gewertet werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B457.2002

Dokumentnummer

JFR_09979675_02B00457_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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