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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Hinweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung "in der geltenden Fassung" wird der verfahrensrechtlichen Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG zu einer ausreichenden Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen insbesondere dann nicht gerecht, wenn die Rechtslage - wie vorliegendenfalls beim § 61 Abs. 1 GehG 1956 - vielfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes wesentlich erschwert wird (Hinweis E 21.2.2001, 98/12/0415 mwN).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120153.X01Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008