RS Vfgh 2002/4/8 B691/02 ua

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Veröffentlicht am 08.04.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge

Einstweilige Verfügungen des BVA im Nachprüfungsverfahren betreffend Aussetzung des Vergabeverfahrens und Untersagung der Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag vom 24.12.01, längstens jedoch bis zum 15.04.02, bzw über den Nachprüfungsantrag vom 20.02.02, längstens jedoch bis 20.04.02.

Da der Antragsteller es unterlassen hat, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und darzulegen, weshalb ihm durch den (sofortigen) Vollzug der angefochtenen Bescheide ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, ist dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührten Interessen nicht möglich.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B691.2002

Dokumentnummer

JFR_09979592_02B00691_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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