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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Einstweilige Verfügungen des BVA im Nachprüfungsverfahren betreffend Aussetzung des Vergabeverfahrens und Untersagung der Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag vom 24.12.01, längstens jedoch bis zum 15.04.02, bzw über den Nachprüfungsantrag vom 20.02.02, längstens jedoch bis 20.04.02.
Da der Antragsteller es unterlassen hat, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und darzulegen, weshalb ihm durch den (sofortigen) Vollzug der angefochtenen Bescheide ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, ist dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührten Interessen nicht möglich.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B691.2002Dokumentnummer
JFR_09979592_02B00691_01