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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0298 E 24. April 1996 RS 3Stammrechtssatz
Die Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG wird neben den nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen ALS NEBENGEBÜHR ausgezahlt. Sie unterscheidet sich von den laufenden Bezügen durch den Rechtstitel. Die Mehrdienstleistungsvergütung gebührt somit auch nicht laufend auf Grund des GehG oder eines darauf beruhenden Bescheides, weil die an die Stelle der in § 16 GehG bis § 18 GehG angeführten Nebengebühren tretenden Vergütung für Mehrdienstleistungen der Lehrer nach § 61 GehG nicht pauschalierungsfähig ist (Hinweis E 23.11.1983, 83/09/0042, 0049, 0050, 0060, 0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120153.X04Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008