RS Vwgh 2001/5/30 95/12/0153

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0298 E 24. April 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Die Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG wird neben den nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen ALS NEBENGEBÜHR ausgezahlt. Sie unterscheidet sich von den laufenden Bezügen durch den Rechtstitel. Die Mehrdienstleistungsvergütung gebührt somit auch nicht laufend auf Grund des GehG oder eines darauf beruhenden Bescheides, weil die an die Stelle der in § 16 GehG bis § 18 GehG angeführten Nebengebühren tretenden Vergütung für Mehrdienstleistungen der Lehrer nach § 61 GehG nicht pauschalierungsfähig ist (Hinweis E 23.11.1983, 83/09/0042, 0049, 0050, 0060, 0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120153.X04

Im RIS seit

18.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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