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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Bei unbestrittener Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung, somit auch bei unbestrittener Eigenschaft einer Person als Gesellschafter der entsprechenden GmbH, mag eine Vermögensdeckungsrechnung geeignet sein, allfällige Einwendungen gegen die Behauptung, die verdeckte Gewinnausschüttung sei diesem Gesellschafter nicht zugeflossen, im Rahmen der Beweiswürdigung als unzutreffend zu beurteilen. Ist aber durch die Bestreitung der Gesellschaftereigenschaft die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung als solche strittig, so ist vorerst in einer den Grundsätzen einer dem Gesetz entsprechenden Begründung (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0200) darzutun, aus welchen Erwägungen die Behörde die Gesellschaftereigenschaft als erwiesen annimmt. Der Hinweis der Behörde darauf, dass ein vom Abgabepflichtigen angeführtes Motiv für ein Gesellschaftsanteilabtretungsanbot nicht überzeuge, genügt diesem Erfordernis ebenso wenig wie der Umstand, dass vorgelegte Unterlagen nicht geeignet seien, den Nachweis zu erbringen, dass eine dritte Person die Kapitalaufstockung des Stammkapitals der betreffenden GmbH aus eigenen Mitteln habe durchführen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995130013.X03Im RIS seit
23.10.2001