RS Vfgh 2002/4/8 B472/02

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Veröffentlicht am 08.04.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Energierecht

Rechtssatz

Keine Folge, weil nach Abwägung aller berührten Interessen mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Genehmigungsbescheid für die Errichtung einer Biogasanlage.

Die behauptete Gesundheitsgefährdung ist - wie das im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides eingeholte amtsärztliche Gutachten belegt und angesichts der erteilten Auflagen - ausgeschlossen. Worin die "Eigentumsvernichtung der Landwirtschaften" und der erhebliche Nachteil "für den gesamten Ort" bestehen soll, wird von den Beschwerdeführern nicht näher konkretisiert. Schließlich trägt die durch den angefochtenen Bescheid berechtigte mitbeteiligte Partei allein das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der Beschwerdeführer.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B472.2002

Dokumentnummer

JFR_09979592_02B00472_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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