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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs3;Rechtssatz
Es ist gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen (Hinweis auf das E 14.9.1981, 12/2468/80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120067.X01Im RIS seit
02.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019