RS Vwgh 2001/5/30 98/21/0511

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §3;
FrG 1997 §91 Abs1;
JN §66 Abs1;
MeldeG 1991 §1 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Die bloße Behauptung der Absicht, einen Wohnsitz zu nehmen, reicht zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus; zur Wohnsitzbegründung ist erforderlich, dass die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen worden ist. Der Begriff des Wohnsitzes schließt somit ein zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Ort - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der polizeilichen Anmeldung ist kein entscheidendes Gewicht beizumessen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210511.X01

Im RIS seit

16.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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