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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die bloße Behauptung der Absicht, einen Wohnsitz zu nehmen, reicht zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus; zur Wohnsitzbegründung ist erforderlich, dass die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen worden ist. Der Begriff des Wohnsitzes schließt somit ein zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Ort - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der polizeilichen Anmeldung ist kein entscheidendes Gewicht beizumessen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998210511.X01Im RIS seit
16.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017