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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass der Sachbearbeiter des Vertreters des Beschuldigten hätte erkennen müssen, dass der Tag des Absendens des zu bekämpfenden Straferkenntnisses durch den Beschuldigten an seinen Vertreter nicht gleichzeitig der Tag sein könne, an welchem ihm das Straferkenntnis zugestellt worden sei. Es ist unerfindlich, weshalb es der Lebenserfahrung widersprechen sollte, dass ein Beschuldigter ein ihm zugestelltes Straferkenntnis zum Zwecke der Verfassung der binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringenden Berufung an seinen Rechtsvertreter noch am gleichen Tage übermittelt, an den ihm dieses Straferkenntnis zugestellt worden ist. Aus dem von der belangten Behörde gesehenen Umstand musste die Verspätung der abzusendenden Berufung dem Sachbearbeiter des Vertreters des Beschuldigten nicht erkennbar werden. Solcherart hat die belangte Behörde ihren Bescheid, mit dem sie der Berufung gegen die Abweisung des vom Beschuldigten nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG gestellten Wiedereinsetzungsantrages keine Folge gegeben hat, zufolge Heranziehung eines durch die Lebenserfahrung nicht gedeckten Erfahrungssatzes mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (Hinweis E 18. Oktober 1994, 94/04/0101). Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130265.X01Im RIS seit
23.10.2001