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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §143;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/11/0068 2001/11/0070 2001/11/0069Rechtssatz
Die Grenze der Ersatzpflicht nach § 39 NÖ SHG 2000 ergibt sich einerseits aus der Unterhaltspflicht selbst, zum anderen haben die Unterhaltspflichtigen nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten, als die Sozialhilfe Leistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten zu erbringen hatte und tatsächlich erbracht hat. In diesen Grenzen hatte daher die Behörde das Ausmaß der Ersatzpflicht der Unterhaltspflichtigen zu prüfen, wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der geleisteten Sozialhilfe nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Ersatzpflicht ankam, sondern auf die rechtliche und tatsächliche Situation in dem Zeitraum, für den Sozialhilfeleistungen gewährt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110029.X02Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009