RS Vwgh 2001/5/30 2001/08/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2001
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z3;
FrG 1997 §34 Abs3 Z2;
FrG 1997 §34 Abs4;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 34 Abs 3 Z 2 FrG 1997 normiert den Fall, dass Fremden eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde und sie länger als ein Jahr, aber kürzer als acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind. Solche Fremde können dann ausgewiesen werden, wenn sie während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Von der Ausweisung bedroht sind demnach Fremde, denen es nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens einem Jahr nicht gelungen ist, auf dem Arbeitsmarkt entsprechend Fuß zu fassen. Bei einem kürzeren Aufenthalt als einem Jahr ist diese Bestimmung nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080029.X01

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten