RS Vfgh 2002/4/9 B679/02

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels konkretisierender Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Feststellung gemäß §10 Abs1 Z1 AltlastensanierungsG, daß die vom Beschwerdeführer auf einem bestimmten Grundstück aufgebrachten Materialien Abfall iSd AltlastensanierungsG und gemäß §6 Abs4 leg.cit. als der Kategorie "Baurestmassen" zugehörig im festgestellten Ausmaß von 2000 t (altlastensanierungs-)beitragspflichtig wären.

Mögen im Bescheid auch die Voraussetzungen einer Beitragspflicht festgestellt werden, so fehlt es dem Antragsvorbringen an einer konkretisierenden Darlegung jenes drohenden unverhältnismäßigen Nachteils, der dem Beschwerdeführer im speziellen durch den angefochtenen Bescheid selbst entsteht. Mangels einer solchen Darlegung ist vielmehr (bloß) von jenem - nicht schlechthin als unverhältnismäßig zu wertenden - Nachteil auszugehen, der einem Abgabenschuldner regelmäßig bei Feststellung der Voraussetzungen für eine Abgabenschuld entsteht. Der vom Beschwerdeführer betreffend das eigentliche Beitragsvorschreibungsverfahren konstatierte verfahrensrechtliche "Mehraufwand" stellt aber jedenfalls keinen solchen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

Im übrigen steht dem Beschwerdeführer zur Abwendung unverhältnismäßiger Nachteile, die ihm aus der auf dem angefochtenen Feststellungsbescheid beruhenden Abgaben(Beitrags-)vorschreibung vorläufig erwachsen, das Instrument der Aussetzung der Vollziehung gemäß §212a BAO zur Verfügung.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B679.2002

Dokumentnummer

JFR_09979591_02B00679_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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