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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §114;Rechtssatz
Die Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung wegen Verstoßes gegen § 114 ASVG setzt voraus, dass er Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. Einbehalten werden aber nicht nur jene Dienstnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen, die bei der Lohn- oder Gehaltsauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt auch die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeitrag bei der Auszahlung der Nettolöhne (Hinweis E 21. Februar 2001, 99/08/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080075.X02Im RIS seit
15.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012