RS Vwgh 2001/5/30 95/12/0338

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

41/01 Sicherheitsrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;

Rechtssatz

Eine Gefahr für fremdes Eigentum "in großem Ausmaß" im Sinne des § 1 Abs 3 erster Satz Richtlinien-Verordnung besteht dann, wenn eine Eigentumsbeeinträchtigung von sehr erheblichem Ausmaß zu befürchten ist. Maßgebend ist nicht nur das Ausmaß des betroffenen fremden Eigentums, sondern auch dessen bedeutender Wert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120338.X03

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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