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41/01 SicherheitsrechtNorm
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Eine Gefahr für fremdes Eigentum "in großem Ausmaß" im Sinne des § 1 Abs 3 erster Satz Richtlinien-Verordnung besteht dann, wenn eine Eigentumsbeeinträchtigung von sehr erheblichem Ausmaß zu befürchten ist. Maßgebend ist nicht nur das Ausmaß des betroffenen fremden Eigentums, sondern auch dessen bedeutender Wert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120338.X03Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011