RS Vwgh 2001/5/30 99/11/0159

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;

Rechtssatz

Die belangte Behörde durfte die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Vorentzüge (die wegen der Begehung von Alkoholdelikten erfolgt waren) in ihre Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0101). Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Zieht man weiters in Betracht, dass der Beschwerdeführer bereits 2 1/2 Jahre nach Begehung des letzten Alkoholdeliktes trotz einer mittlerweile erfolgten Androhung der Entziehung der Lenk(er)berechtigung neuerlich ein solches begangen hat, so bestehen gegen die nunmehrige Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde erst zehn Monate nach Begehung der strafbaren Handlung seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen, keine Bedenken (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110159.X03

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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