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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Rechtssatz
Im Beschwerdefall (Auszahlung der Mehrdienstleistungsvergütung trotz Entfalls der Unterrichtserteilung in den Maturaklassen) beruhte der Irrtum der auszahlenden Stelle auf einer unrichtigen Anwendung des § 61 Abs. 1 GehG 1956, im Besonderen auf einer (unrichtigen) Auslegung der Begriffe "dauernde Unterrichtserteilung", die vom Beamten nicht veranlasst wurde. Es kann von einer offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm nicht gesprochen werden, weil es auch Fälle geben kann, in denen das Unterbleiben einer Unterrichtserteilung die Gebührlichkeit der Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 Abs. 1 GehG 1956 nicht berührt und die Behörde nicht dargelegt hat, dass der Beamte überhaupt keinen Unterricht mehr erteilt hat. In Anbetracht der zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung dieser Bestimmung war die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle daher vorerst zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120153.X09Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008