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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;Rechtssatz
Zwar schließt der Umstand eines fahrlässigen Verstoßes gegen ein Überholverbot die Annahme, dass dies mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern geschehen wäre, keineswegs aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 91/11/0037). Allerdings muss zu dem vorliegenden Tatbestand, der - im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer, als er mit dem Überholen begonnen hat, die hiebei notwendige Vorsicht außer Acht gelassen hat, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass durch sein Verhalten andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten - eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110221.X04Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009